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   BFH, 09.09.1999 - VII B 266/98   

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https://dejure.org/1999,11560
BFH, 09.09.1999 - VII B 266/98 (https://dejure.org/1999,11560)
BFH, Entscheidung vom 09.09.1999 - VII B 266/98 (https://dejure.org/1999,11560)
BFH, Entscheidung vom 09. September 1999 - VII B 266/98 (https://dejure.org/1999,11560)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - VII B 266/98
    Auch die vom Kläger für wesentlich gehaltene Frage, ob der Bescheid von Anfang an nichtig war, ist für die Zukunft ohne Bedeutung und auch für die Vergangenheit mangels eines diesbezüglichen Interesses des Klägers nicht klärungsbedürftig (zu den Voraussetzungen eines berechtigten Interesses vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFH/NV BFH/R 1999, 423).
  • BFH, 02.10.1992 - VI B 105/91

    Erledigung der Hauptsache durch geänderten Bescheid des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - VII B 266/98
    Die nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist --ungeachtet etwaiger formell rechtlicher Mängel, die ihr von Anfang an anhafteten (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO)-- jedenfalls deshalb unzulässig geworden, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und deshalb der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an seiner Fortführung geltend machen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57).
  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 4596/07

    Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

    Denn mit der Aufhebung der Pfändungsmaßnahme ist nach Rechtshängigkeit der Klage ein Ereignis eingetreten, das die mit Blick auf die angefochtene Pfändungsmaßnahme im Streit befindlichen Sachfragen gegenstandslos macht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20; BStBl. II 1993, 57 und vom 9. September 1999 VII B 266/98, Juris; Ratschow, in: Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 138 Rn 75).

    Denn zum Einen fehlt es an einem solchen besonderen Feststellungsinteresse, wenn der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird, von der Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der (Konten)Pfändungsmaßnahmen bei der A AG sowie hinsichtlich der Eintragung der Sicherungshypothek - wieder aufgehoben bzw. zurückgenommen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. September 1999 VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324; VII B 266/98, Juris; Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 41 FGO Rn 270).

  • BFH, 09.09.1999 - VII B 269/99
    Denn der Rechtsstreit ist in der Hauptsache, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß VII B 266/98 vom heutigen Tage näher dargelegt hat, erledigt und kann nicht fortgeführt werden.
  • BFH, 09.09.1999 - VII B 269/98

    Hilfeleistung in Steuersachen - Untersagungsverfügung - Zwangsgeld - Besorgnis

    Denn der Rechtsstreit ist in der Hauptsache, wie der beschließende Senat in seinem Beschluß VII B 266/98 vom heutigen Tage näher dargelegt hat, erledigt und kann nicht fortgeführt werden.
  • FG Köln, 26.04.2001 - 10 Ko 2303/00

    Möglichkeit der Einwendung gegen die Höhe der Streitwert-Festsetzung bei

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